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OGH-Urteil schafft Klarheit: Keine doppelte Belastung für Photovoltaik-Betreiber

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt erfreuliche Nachrichten für Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV) in der Landwirtschaft. Der langjährige Streit um doppelt verrechnete Netzzutrittsentgelte ist beendet: Betroffene können nun zu viel gezahlte Gebühren zurückfordern.

Der Rechtsstreit wurde durch den Flughafen Wien, einen der größten PV-Einspeiser des Landes, ausgelöst. Der Flughafen verweigerte die Zahlung von über einer Million Euro an Netzzutrittsentgelten an die Wiener Netze. Die Begründung: Die PV-Anlagen wurden an einen bereits vorhandenen Netzanschluss angeschlossen, ohne dass dessen Kapazität erweitert werden musste. Am 25. September 2024 (1 Ob 85/24t) gab der OGH dem Flughafen recht: Ein Netzzutrittsentgelt darf nur bei einem neuen Anschluss oder einer Kapazitätserweiterung erhoben werden. Die bisher übliche doppelte Verrechnung erklärte der OGH für unzulässig.


Der OGH betonte, dass die durch die Einspeisung von Strom entstehenden Kosten nicht von den Einspeisern, sondern von den Endverbrauchern über das Netzbereitstellungs- und Netznutzungsentgelt getragen werden sollen. Dies macht Solarenergie wirtschaftlich attraktiver und fördert die Energiewende.


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Besonders betroffen sind landwirtschaftliche Betriebe mit größeren PV-Anlagen ab 20 kW, beispielsweise auf Ställen oder Lagerhallen. Laut dem Branchenverband Photovoltaic Austria (PV Austria) können mehr als 10.000 Betreiber in Österreich Rückzahlungen geltend machen. Bei einer typischen landwirtschaftlichen 500-kW-Anlage könnte die Erstattung bis zu 14.000 Euro betragen.


Betreiber sollten prüfen, ob sie in den letzten drei Jahren Netzzutrittsentgelte bezahlt haben, und gegebenenfalls eine Rückerstattung bei ihren Netzbetreibern beantragen. Da die Ansprüche verjähren können, ist es ratsam, bei Bedarf einen Verjährungsverzicht vom Netzbetreiber einzuholen, um eine außergerichtliche Einigung zu ermöglichen. Es kann daher sinnvoll sein, den Sachverhalt von einer rechtskundigen Person überprüfen zu lassen.

 

Autor:

Dr. Levente B. Bräuer-Nagy, 06.02.2025


Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift top agrar (Dezember Ausgabe).

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