Im österreichischen Strafprozessrecht können im Zuge von Ermittlungen Datenträger und darauf befindliche Daten beschlagnahmt werden, um relevante Beweise zu sichern. Allerdings besteht für bestimmte Personen das Recht, die Vernichtung von Daten zu beantragen, die für das Strafverfahren nicht von Bedeutung sind oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Recht ist in § 115i Abs 5 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Wer kann die Vernichtung beantragen?
Gemäß § 115i Abs 5 StPO sind folgende Personen berechtigt, die Vernichtung von Daten zu beantragen:
Beschuldigte: Personen, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
Betroffene Personen: Personen, deren Daten im Zuge der Ermittlungen beschlagnahmt und
Rechtsschutzbeauftragter: Eine unabhängige Instanz, die die Wahrung der Rechte von Betroffenen im Strafverfahren überwacht

Voraussetzungen für die Vernichtung
Ein Antrag auf Vernichtung kann gestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Keine Relevanz für das Strafverfahren: Die Daten sind für das laufende Verfahren ohne Bedeutung.
Unverwertbarkeit als Beweismittel: Die Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, beispielsweise aufgrund von Verwertungsverboten.
Verfahren nach Antragstellung
Nach Einbringung des Antrags prüft die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Vernichtung der Daten. Beabsichtigt sie, dem Antrag nicht stattzugeben, ist die Entscheidung des Gerichts einzuholen. Dies gewährleistet eine unabhängige Überprüfung und schützt die Rechte der Betroffenen.
Bedeutung des Rechtsschutzbeauftragten
Der Rechtsschutzbeauftragte spielt eine zentrale Rolle im Schutz der Persönlichkeitsrechte während des Strafverfahrens. Er hat das Recht, die Vernichtung von Daten zu beantragen und die ordnungsgemäße Durchführung von Datenaufbereitungen und -auswertungen zu überwachen. Dies dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und stellt sicher, dass nur relevante Daten im Verfahren verwendet werden.
Fazit
Das österreichische Strafprozessrecht bietet mit § 115i Abs 5 StPO einen klaren Rahmen für den Umgang mit beschlagnahmten Daten. Durch die Möglichkeit, die Vernichtung irrelevanter oder unverwertbarer Daten zu beantragen, werden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen geschützt. Die Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten stellt zudem sicher, dass eine unabhängige Kontrolle erfolgt und die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben.
Autor:
Alina Prochaska LL.M., 10. 03. 2025
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